Schwangerschaftskonfliktberatung (nach § 5/6 SchKG)
Schwanger zu sein ist nicht für alle Frauen und ihre Partner*innen ein Grund zur Freude. In jedem Fall bedeutet Schwangerschaft Veränderung. Es kann zu Unsicherheit, Zweifel und Angst oder zu einem persönlichen Konflikt kommen.
Wenn Sie planen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, vorher eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufzusuchen und eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Schwangerschaftsabbruch kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden (nach § 219 StGB). Sie können das Gespräch mit der Beraterin dazu nutzen, für Ihre Situation Klarheit zu finden.
Sie können allein oder mit Partner*in oder einer Vertrauensperson zu uns kommen. Im Gespräch unterstützen wir Sie bei Ihrer Entscheidungsfindung und geben Ihnen alle für Sie wichtigen Informationen.
Wenn Sie das Kind austragen wollen, beraten und begleiten wir Sie auf Wunsch auch während der Schwangerschaft weiter.
Wenn Sie sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden, informieren wir Sie darüber, was nun auf Sie zukommt. Bei Bedarf helfen wir bei der Suche nach Gynäkologen bzw. Gynäkologinnen, der oder die Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Wir bieten Ihnen weitere Gespräche an, auch nach dem Abbruch.
Nach der Beratung erhalten Sie einen Beratungsnachweis. Im Falle eines Abbruchs der Schwangerschaft ist die Vorlage eines Beratungsnachweises beim Arzt bzw. der Ärztin verpflichtend.
Alle Mitarbeiterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Auf Wunsch können Sie gegenüber der Beraterin anonym bleiben. Die Beratung ist kostenlos und unabhängig von Nationalität und Konfession.
Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder persönlich einen Beratungstermin.
Informationen zur elektronischen Patientenakte (ePA)
Seit Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (kurz: ePA) in Teilen von NRW als Modellregion eingeführt. Nach der Erprobungsphase soll sie bundesweit eingeführt werden. Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, können Sie entscheiden, ob dieser in der elektronischen Patientenakte erscheint. Wenn die Daten in der ePA gespeichert sind, kann über das Einlesen der Karte der Schwangerschaftsabbruch auf unbestimmte Zeit einsehbar sein. Ärztinnen*Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen Sie darauf hinweisen, dass sie entscheiden können, ob die Daten in der ePA gespeichert werden – oder nicht. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit der ePA in Gänze zu widersprechen, oder auch nur einzelnen abgespeicherten Informationen.